Immer mehr Firmen rufen ihre Mitarbeiter dazu auf, Wearables sowie Fitness- und Gesundheitsapps zu nutzen, die Daten zum Schlaf-, Bewegungs- und Ernährungsverhalten erfassen. So soll das betriebliche Gesundheitsmanagement verbessert werden. Was muss ich beachten, wenn ich solche Tools gerne auch in meinem Betrieb nutzen möchte, fragt Martin Sachs.

Sehr geehrter Herr Sachs,

Wearables und Gesundheitsapps sind sicherlich für die gesundheitliche Vorsorge positiv. Aus arbeitsrechtlicher Sicht sind solche Geräte und Apps aber mit Vorsicht zu genießen. Denn die Daten, die für die Gesundheitsvorsorge gesammelt werden, geben Arbeitgebern eine Menge detaillierte Informationen über das Verhalten eines Mitarbeiters, auch wenn zuvor immer klar sein muss, welche Daten konkret durch den Arbeitgeber erhoben werden und wie lange die Speicherdauer überhaupt vorgesehen ist.

Denn werden Körperfunktionen erfasst und gespeichert, sind sie damit auch analysierbar. Der Arbeitgeber könnte beispielsweise anhand des Blutzuckerwertes sehen, was der Mitarbeiter wann trinkt (Stichwort: Alkohol in der Mittagspause). Oder ein Unternehmen sieht aufgrund der Pulsfrequenz, wann ein Mitarbeiter ruht oder sich bewegt. Solch eine Kontrolle könnte beispielsweise Kurierfahrern zum Verhängnis werden – und zwar dann, wenn sie ihre Arbeit nicht in einer für das Unternehmen angemessen Zeit erledigen.

Und auch wenn Unternehmen solche Geräte und Apps zunächst für die betriebliche Gesundheitsvorsorge einsetzen sowie die Daten offiziell nicht auswerten. So können Sie sich doch ein detailliertes Bild von ihren Mitarbeitern machen. Und das kann (bewusst oder auch unbewusst) die Meinung und Haltung zu einem Mitarbeiter stark beeinflussen.

Mitarbeiter können sich jedoch schützen, denn vor dem Einsatz solcher Geräte und Apps im Unternehmen müssen sie ihre Zustimmung geben, da eine datenschutzrechtliche Verarbeitung vorliegt (§ 4a Bundesdatenschutzgesetz). Und in Betrieben mit Betriebsrat muss dieser nicht nur angehört werden, sondern ist auch mitbestimmungspflichtig. Die Einführung technischer Einrichtungen, die objektiv geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, löst ein Mitbestimmungsrecht aus (Leistungs- und Verhaltenskontrolle, § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz). Zudem hat die Arbeitnehmervertretung nach § 80 Abs. 1 BetrVG darüber zu wachen, dass die geltenden Gesetze, also auch das Bundesdatenschutzgesetz vom Arbeitgeber eingehalten wird.

Jeder kann also selbst über seine persönlichen Daten bestimmen. Und da Gesundheitsdaten besonders schutzbedürftig sind, sind Unternehmen bei der Erfassung sehr enge Grenzen gesetzt, vergleiche hierzu auch § 32 Bundesdatenschutzgesetz.

Ihr Ulf Weigelt